III. 1.3/2.3/3.3 beantragt werden sollen (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Buckten z.N. von G.________; pag. 1139). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. April 2016 erhielten die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen sowie dazu, ob ihrer Auffassung nach die SVG-Widerhandlungen gemäss Ziff. III. 8.2. bis 8.4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind bzw. ob diese angefochten worden sind oder nicht. Rechtsanwalt B.________ machte geltend, es handle sich um einen Erklärungsirrtum.