III. 4. des angefochtenen Urteils), (3) die Schuldsprüche wegen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen bzw. groben Verkehrsregelverletzungen (Ziff. III. 7. und 8. des angefochtenen Urteils) sowie die Strafzumessung (pag. 1047 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1057). Die Verteidigung teilte mit Scheiben vom 11. April 2016 mit, dass mit der Berufungserklärung vom 9. November 2015 versehentlich ein Freispruch von den Ziff.