Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (pag. 1038) erklärte der Beschuldigte, neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. November 2015 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf (1) die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, angeblich begangen in Diegten/BL (Ziff. III. 1.2./2.2./3.2. des angefochtenen Urteils), (2) den Schuldspruch wegen Raufhandels (Ziff. III. 4. des angefochtenen Urteils), (3) die Schuldsprüche wegen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen bzw. groben Verkehrsregelverletzungen (Ziff.