Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 15. Juni 2012 für eine Teilstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte teilbedingte Vollzug wurde widerrufen (PEN 15 427) und es wurde festgestellt, dass die Untersuchungshaft im Umfang von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 15. Juni 2012 bereits an den unbedingten Strafteil von 80 Tagessätzen angerechnet worden ist. Somit ist die Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 427 von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 904, Ziff. V. des angefochtenen Urteils).