Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Oktober 2014 bis 13. August 2015 wurde im Umfang von 315 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner wurde der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'824.20, verurteilt (pag. 900 ff., Ziff. III. des angefochtenen Urteils). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2011 für eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen (PEN 15 577). Die Geldstrafe – abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft – ist somit zu vollziehen.