_ wurde freigesprochen von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29. März 2013, evtl. 30. oder 31. März 2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 900, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde A._____