Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 336-338 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Raufhandel etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. August 2015 (PEN 15 423) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen..................................................................................................5 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ................................................................................11 6. Vorbemerkungen.....................................................................................................11 7. Phase 1 (Ziff. III. 8.1. des angefochtenen Urteils) ...................................................12 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift......................................................................12 7.2 Beweismittel ...................................................................................................12 7.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt .............................................12 8. Phase 4 (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) ......................................................13 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift......................................................................13 8.2 Beweismittel ...................................................................................................14 8.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt .............................................14 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................15 9. Rechtliche Grundlagen............................................................................................15 10. Phase 1 (Ziff. III. 8.1. des angefochtenen Urteils) ...................................................15 11. Phase 4 (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) ......................................................16 IV.Strafzumessung .............................................................................................................17 12. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................17 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................17 14. Einsatzstrafe: mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl, begangen 2013 ...............18 14.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................18 14.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................19 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................20 15. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche ..................................................20 15.1 mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl, begangen 2014.............................20 15.2 Mehrfache Sachbeschädigung.......................................................................20 15.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch......................................................................21 15.4 Raufhandel.....................................................................................................21 15.5 Mehrfache Fälschung von Ausweisen ...........................................................22 15.6 mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ...............................22 15.7 Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ....................................................22 15.8 Fazit Asperation .............................................................................................23 16. Täterkomponenten ..................................................................................................23 17. Strafmass ................................................................................................................26 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................26 18. Verfahrenskosten ....................................................................................................26 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................27 VI.Verfügungen...................................................................................................................28 VII. Dispositiv ...................................................................................................................29 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. August 2015 wurde das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich be- gangen am 24. April 2013 in Egerkingen SO mangels gültigen Strafantrags einge- stellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten (pag. 900, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). A.________ wurde freigesprochen von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29. März 2013, evtl. 30. oder 31. März 2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten (pag. 900, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des mehrfachen ge- werbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Raufhandels, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzun- gen schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Oktober 2014 bis 13. August 2015 wurde im Umfang von 315 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner wurde der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'824.20, verurteilt (pag. 900 ff., Ziff. III. des angefochtenen Ur- teils). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2011 für eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen (PEN 15 577). Die Gelds- trafe – abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft – ist somit zu vollziehen. Die Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 577 von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 903, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 15. Juni 2012 für eine Teilstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte teilbedingte Vollzug wurde widerrufen (PEN 15 427) und es wurde festgestellt, dass die Untersuchungshaft im Umfang von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 15. Juni 2012 bereits an den unbedingten Strafteil von 80 Tagessätzen angerechnet worden ist. Somit ist die Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 427 von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 904, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). Weiter wurde u.a. verfügt, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten wird. Die Verlängerung der Sicherheitshaft erfolgte mit separaten Beschluss (pag. 905, Ziff. VII. des angefochtenen Urteils). 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher D.________, mit Schreiben vom 24. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 993). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (pag. 1038) erklärte der Beschuldigte, neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. November 2015 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf (1) die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, angeblich begangen in Diegten/BL (Ziff. III. 1.2./2.2./3.2. des angefochtenen Urteils), (2) den Schuldspruch wegen Raufhandels (Ziff. III. 4. des angefochtenen Urteils), (3) die Schuldsprüche wegen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen bzw. groben Verkehrsregelverletzungen (Ziff. III. 7. und 8. des angefochtenen Urteils) sowie die Strafzumessung (pag. 1047 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1057). Die Verteidigung teilte mit Scheiben vom 11. April 2016 mit, dass mit der Beru- fungserklärung vom 9. November 2015 versehentlich ein Freispruch von den Ziff. III. 1.2/2.2/3.2 des erstinstanzlichen Urteils beantragt worden sei (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Diegten z.N. von E.________ und F.________). Richtigerweise hätte der Freispruch in Bezug auf Ziff. III. 1.3/2.3/3.3 beantragt werden sollen (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Buckten z.N. von G.________; pag. 1139). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. April 2016 erhielten die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen sowie dazu, ob ihrer Auffassung nach die SVG-Widerhandlungen gemäss Ziff. III. 8.2. bis 8.4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind bzw. ob diese angefochten worden sind oder nicht. Rechtsanwalt B.________ machte geltend, es handle sich um einen Erklärungsirr- tum. Er hätte auch in allen Punkten Berufung erklären und die Berufung an der Verhandlung beschränken können. Betreffend die SVG-Widerhandlungen seien die Ziff. III. 7. und 8.1. des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Zudem werde von der Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels der Abstand erklärt; dieser Schuldspruch werde nicht mehr angefochten (pag. 1147 f.). Nach geheimer Beratung erging folgender Beschluss (pag. 1148): 1) Es wird Kenntnis genommen von einer weiteren Beschränkung der Berufung, wonach der Schuldspruch wegen Raufhandels nicht mehr angefochten wird. 2) Es wird Kenntnis genommen, dass betreffend die SVG-Widerhandlungen einzig die Ziff. III. 7. und 8.1. des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. 3) Der Antrag der Verteidigung auf Änderung des Anfechtungsobjekts wird abge- wiesen und gleichzeitig festgestellt, dass auch die Schuldsprüche wegen ge- werbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Fall Diegten BL nicht mehr angefochten werden (Ziff. III. 1.2., 2.2. und 3.2. des erst- instanzlichen Urteils). Zur Begründung führt der Verfahrensleiter aus, der Umfang der Berufung sei inner- halb der Berufungserklärungsfrist verbindlich festzulegen. Eine Erweiterung des 4 Anfechtungsobjekts sei später nicht mehr möglich, ausser bei qualifizierten Wil- lensmängeln. Vorliegend handle es sich vielmehr um einen Fehler, als um einen Irrtum. Es seien nicht nur Ziffern genannt worden, sondern auch die Ortschaft und die Namen der Geschädigten. Die Kammer gehe schliesslich davon aus, dass die Berufung bezüglich des Einbruchdiebstahls in Diegten BL als zurückgezogen gelte (pag. 1148). 3. Beweisergänzungen Den Parteien wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. April 2016 von folgenden Beweisergänzungen Kenntnis gegeben: - Kopie des Berichts des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung an die Anstalten Thorberg vom 1. März 2016 (inkl. dem Bericht des FPD vom 16. Dezember 2015 und dem Bericht der Anstalten Thorberg vom 6. Januar 2016) - Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 16. März 2016 - Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 23. März 2016 - Strafregisterauszug vom 22. März 2016 - Schreiben des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 6. April 2016 bzw. korrigierte Version vom 7. April 2016 Der stv. Generalstaatsanwalt H.________ beantragte, drei Auszüge von Google Maps zu den Akten zu erkennen. Dieser Antrag wurde gutgeheissen und die Goo- gle Maps Auszüge zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 1158): I. Von der Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels, angeblich begangen in Oensin- gen/SO (Ziffer III./4 des Urteilsdispositivs) wird Abstand erklärt. II. Der Berufungsführer sei freizusprechen von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in Buckten BL, z.N. von G.________ (Ziffer III./1/1.3, III./2/2.3 und III./3./3.3 des Urteilsdispositivs). und Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, soweit an- geblich durch Missachten des Vortritts bei eingeschränkter Sicht begangen auf der Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8 (Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs). unter Ausscheidung von 1/8 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten z.L. des Kantons Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von 1/8 der vorinstanzlichen Verteidigerkosten. III. 5 Der Berufungsführer sei unter Aufhebung des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verkehrsregel- verletzung schuldig zu erklären der groben Verkehrsverletzung, begangen am 3. Oktober 2014 in De- rendingen/SO (Ziffern III./7 des Urteilsdispositivs). IV. Der Berufungsführer sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheits- strafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft seit dem 3. Oktober 2014. V. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwach- sen ist. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsfüh- rer sei eine Parteikostenentschädigung gemäss einzureichender Kostennote auszurichten. Eventuell sei das amtliche Honorar gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. Der stv. Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete namens der Ge- neralstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1162 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24.04.2013 um die Mittagszeit in Egerkingen SO, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I.; 2. der Freisprüche von der Anschuldigung des Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.12013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.; 3. des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Deliktsbetrag CHF 7'940.00) gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./1.1.1.; 3.2. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Deliktsbetrag CHF 5'737.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./1.1.3.; 3.3. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (De- liktsbetrag: CHF 12'625.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./1.1.4.; 3.4. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag CHF 2'245.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./1.1.5.; 3.5. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Versuch), gemäss Urteilsdis- positiv Ziff. III./1.1.6.; 4. des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Sachschaden CHF 2'000.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./2.2.1.; 6 4.2. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Sachschaden CHF 1'000.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./2.2.3; 4.3. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (Sachschaden: CHF 500.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./2.2.4.; 4.4. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: CHF 1'000.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./2.2.5.; 4.5. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Sachschaden: CHF 2'000.00), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./2.2.6.; 7. des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 7.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./3.3.1.; 7.2. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./3.3.3.; 7.3. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./3.3.4.; 7.4. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./3.3.5.; 7.5. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./3.3.6.; 8. des Schuldspruchs der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 03.10.2014 in Derendingen SO 8.1. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch unvorsichtiges Überholen (Luzernstrasse, vor der Kreuzung Luzernstras- se/Steinmattstrasse), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.2.; 8.2. durch Rechtsüberholen (Luzernstrasse, Nähe Bahnunterführung), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.3.; 8.3. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch Überholen eines (linksabbiegenden) Fahrzeuges ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.4.; 9. des Schuldspruchs wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen durch Verwendung ge- fälschter bulgarischer Ausweise zur Täuschung 9.1. am 24.08.2014 in Zuchwil SO, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./5.5.1.; 9.2. Ende August 2014 in Solothurn, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./5.5.2.; 10. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch Einreise und Auf- enthalt in die Schweiz trotz bestehender Einreisesperre 10.1. am 05.01.2013 und davor in Laupen BE, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./6.6.1.; 10.2. in der Zeit von Februar/März 2013 bis 24.04.2013 in Diegten BL, Buckten BL und Oensingen SO, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./6.6.2.; 10.3. im August 2014 in Zuchwil SO und Solothurn SO, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./6.6.3.; 10.4. in der Zeit von Mitte/Ende September 2014 bis 03.10.2014 in Altbüron LU, Neuendorf SO, Bannwil BE und Derendingen SO, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./6.6.4.; 7 11. des Widerrufsverfahrens PEN 15 577 sowie PEN 15 427, unter Auferlegung der Verfahrenskos- ten, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IV./V.; 12. des Raufhandels, begangen am 24.04.2013 in Oensingen SO; 13. des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, began- gen am 29.03.2013 in Diegten BL. II. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen, begangen am 03.10.2014 in Derendingen SO durch Überholen eines (linksabbiegenden Mähdreschers, ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist (Luzernstrasse, nach Bahnunterführung, auf Höhe Einmündung Deitingenstrasse), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./7.; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 03.10.2014 in Derendingen SO durch Miss- achten des Vortritts beim Einbiegen in Hauptstrasse bei eingeschränkter Sicht (Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.1.; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 03.10.2014 bis 12.04.2016 sei im Umfang von 558 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich ist das Honorar der amtlichen Verteidigung festzulegen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Ur- teil insofern in Rechtskraft erwachsen, als A. das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 24.04.2013 in Egerkingen SO mangels gültigen Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten (pag. 900, Ziff. I. des angefochtenen Urteils); B. der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 900, Ziff. II. des angefochtenen Urteils); 8 C. der Beschuldigte schuldig erklärt wurde (pag. 900 ff., Ziff. III. des angefochtenen Urteils): 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Deliktsbetrag: CHF 7'940.00); 1.2. am 29.03.2013 in Diegten BL zum Nachteil von E.________ und F.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'189.00); 1.3. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Deliktsbe- trag CHF 5'737.00); 1.4. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'625.00); 1.5. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Deliktsbe- trag CHF 2'245.00); 1.6. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Versuch); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Sachschaden: CHF 2'000.00); 2.2. am 29.03.2013 in Diegten BL zum Nachteil von E.________ (Sachscha- den: CHF 1'350.00); 2.3. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Sachscha- den CHF 1'000.00); 2.4. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (Sachschaden: CHF 500.00); 2.5. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Sach- schaden CHF 1'000.00); 2.6. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Sachscha- den CHF 2'000.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________; 3.2. am 29.03.2013 in Diegten BL zum Nachteil von E.________; 3.3. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________; 3.4. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________; 3.5. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________; 3.6. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________; 9 4. des Raufhandels, begangen am 24.04.2013 in Oensingen SO; 5. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen durch Verwendung ge- fälschter bulgarischer Ausweise zur Täuschung 5.1. am 24.08.2014 in Zuchwil SO; 5.2. Ende August 2014 in Solothurn; 6. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch Einreise und Aufenthalt in die Schweiz trotz bestehender Einreisesperre 6.1. am 05.01.2013 und davor in Laupen BE; 6.2. in der Zeit von Februar/März 2013 bis 24.04.2013 in Diegten BL, Buckten BL, und Oensingen SO; 6.3. im August 2014 in Zuchwil SO und Solothurn SO; 6.4. in der Zeit von Mitte/Ende September 2014 bis 03.10.2014 in Altbüron LU, Neuendorf SO, Bannwil BE und Derendingen SO; 7. der groben Verkehrsregelverletzungen, mehrfach begangen am 03.10.2014 in Derendingen SO; 7.1. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch unvorsichtiges Überholen (Luzernstrasse, vor der Kreuzung Luzernstrasse/Steinmattstrasse); 7.2. durch Rechtsüberholen (Luzernstrasse, Nähe Bahnunterführung); 7.3. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch Überholen eines (linksabbiegenden) Fahr- zeuges ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist. D. der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 02.12.2011 für eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 ge- währte bedingte Vollzug widerrufen wurde (PEN 15 577) und die Geldstrafe – ab- züglich 1 Tag Untersuchungshaft – zu vollziehen ist; die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 577 von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt wurden (pag. 903, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils); E. der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 15.06.2012 für eine Teilstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte teil- bedingte Vollzug widerrufen (PEN 15 427) und festgestellt wurde, dass die Unter- suchungshaft im Umfang von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 15.06.2012 be- reits an den unbedingten Strafteil von 80 Tagessätzen angerechnet worden ist und somit die Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu vollziehen ist; die Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 427 von CHF 300.00 dem Beschul- digten auferlegt wurden (pag. 904, Ziff. V. des angefochtenen Urteils); 10 F. weiter verfügt wurde (pag. 905, Ziff. VII. des angefochtenen Urteils): 1. Folgende Gegenstände werden zuhanden Polizei Kanton Solothurn, Kriminal- technischer Dienst, Fachbereich Dokumente, Werkhofstrasse 33, 4503 Solo- thurn, eingezogen (Art. 69 StGB): - Identitätskarte Bulgarien Nr.________, lautend auf N.________ (Inhaltsver- fälschung) - Führerausweis Bulgarien Nr.________, lautend auf N.________ (Inhaltsver- fälschung) 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - SIM-Kartenträger Lycamobil - 1 Fingerring, silber - 1 Ohrstecker, gold - 1 Umhängetasche „Boss“ - 1 Reinigungsmittel „Ajax“ - 1 Necessaire „Outback“ - 1 Taschenlampe 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 184.45 wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) und grober Ver- kehrsregelverletzung (Ziff. III. 8.1. des angefochtenen Urteils), die Sanktion und die Kostenverteilung. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I. 8. der Anklageschrift vom 27. Mai 2015 mehrfache grobe bzw. qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, die er anlässlich seiner Flucht vor der Polizei am 3. Oktober 2014 in Derendingen SO begangen haben soll. Der Beschuldigte bestreitet nicht, auf der von der Polizei be- zeichneten Strecke den Personenwagen Mercedes-Benz E220 CDI mit dem deut- schen Kontrollschild .________ gelenkt zu haben. Unbestritten ist auch, dass O.________ sein Beifahrer war. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift fünf Teilsachverhalte vorgeworfen (pag. 773 f.). Die Verteidigung beantragt oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf der gro- ben Verkehrsregelverletzung für die Phase 1 und einen Schuldspruch wegen gro- ber (Art. 90 Abs. 2 SVG) anstatt qualifiziert grober (Art. 90 Abs. 3 SVG) Verkehrs- regelverletzung für die Phase 4 (pag. 1158, vgl. auch Ziff. I. 4. vorne). Die übrigen 11 Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzungen (Phasen 2, 3 und 5) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 7. Phase 1 (Ziff. III. 8.1. des angefochtenen Urteils) 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 8. der Anklageschrift vorgeworfen, er sei mit dem Mercedes aus Richtung Subingen kommend auf Höhe der Luzernstrasse 12 in die Unterführungsstrasse abgebogen. Daraufhin sei er gleich wieder nach rechts – zwischen der Luzernstrasse 6b und 8 – abgebogen und auf die Luzernstrasse hin- ausgefahren (nach rechts in Richtung Subingen). Dabei habe der Beschuldigte das Fahrzeug massiv beschleunigt (quietschende Reifen). Beim Abbiegen in die Lu- zernstrasse habe eine massiv eingeschränkte Sicht auf die herannahenden Fahr- zeuge sowie auf Fussgänger bestanden. Der Durchgang zwischen den beiden Häusern sei schmal und unübersichtlich gewesen. Dem Beschuldigten sei es in Anbetracht der rasanten Fahrt nicht möglich gewesen, den Verkehr zu beobachten oder auf ein herannahendes Fahrzeug oder Fussgänger zu reagieren. Er habe die Vortrittsregelung beim Einbiegen auf die Luzemstrasse missachtet. Durch diese grobe Verkehrsregelverletzungen habe eine massiv erhöhte Unfallgefahr bestan- den bzw. habe der Beschuldigte ein solche in Kauf genommen (pag. 773 f.). 7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Anzeige der Polizei, die Aussagen der Polizisten P.________ und Q.________, die Aussagen von Beifahrer O.________ und die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 928 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit ergänzende und/oder präzisie- rende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln nötig sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 7.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 930 f., S. 19 f. der Ur- teilsbegründung): Was die Art und Weise des Wiedereinbiegens in die Luzernstrasse angeht, widersprechen die Aussa- gen des Beschuldigten jenen der beiden Polizisten. Die Aussagen der beiden Polizisten sind im Kern- geschehen kongruent. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte von der schmalen Passage zwischen den Häusern durch in rasanter Fahrt auf die Luzernstrasse eingebogen sei. Jede der Aussagen enthält zusätzliche Details, welche die andere Aussage nicht enthält (quiet- schende Reifen, aufgewirbelter Staub), was ein Indiz dafür ist, dass die Polizisten je aus ihrer Erinne- rung real Erlebtes wiedergegeben und keine Absprache stattgefunden hatte. Umgekehrt finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel oder Vorbehalte an den Aussagen der Polizisten wecken würden. Das Gericht erachtet die Aussagen der beiden Polizisten daher für durchwegs glaubhaft. Bei der Befragung von P.________ war der Verteidiger persönlich anwesend, bei jener von Q.________ hatte er auf eine Teilnahme verzichtet. Die Aussagen sind somit auch verwertbar und das Gericht stellt im Wesentlichen auf diese ab. Die Aussagen von O.________ enthalten nur wenige Details zu diesem Abschnitt der Fahrt. Sie sind daher nur wenig hilfreich für die Klärung des Sachverhalts. Immerhin gab O.________ übereinstim- 12 mend mit den übrigen Befragten an, dass auf der Luzernstrasse zur Tatzeit reger Verkehr geherrscht habe. Die ersten Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den übrigen Beschreibungen des Rahmenge- schehens recht gut überein, wirken glaubhaft und enthalten auch selbstbelastende Elemente, bei- spielsweise wenn er angab, er wäre gerne schneller gefahren, was aber aufgrund des Verkehrsauf- kommens nicht möglich gewesen sei. Die abweichende Version, er habe vor dem Einbiegen in die Luzernstrasse angehalten und sogar noch nach links und rechts geschaut, bevor er losgefahren sei, bringt er erstmals vor, nachdem er von seinem Verteidiger nach allfälligen gefährdeten Verkehrsteil- nehmer gefragt worden war. In allen weiteren Befragungen und auf alle anders lautenden Vorhalte beharrte er schon fast stereotyp darauf, dass er ganz angehalten und nach links und rechts geschaut habe. Dieser Teil der Aussagen ist für das Gericht unlogisch. Dass der Beschuldigte in der Unter- führungsstrasse stark beschleunigt hatte, nachdem er realisiert hatte, dass die Polizei hinter ihm her war, bestätigte er indirekt selber, als er zugab, dass es Strassenstaub aufgewirbelt habe. Der Be- schuldigte war also auf der Flucht vor der Polizei, welche schon in der Unterführungsstrasse Blaulicht und akustische Warnvorrichtung eingeschaltet hatte. Dass er flüchten, dazu auf die Luzernstrasse zurückkehren und quasi für die Polizei einen "Hacken schlagen" wollte, indem er von der Unter- führungsstrasse weg, scharf rechts zwischen den Häusern durchfuhr und auf die Luzernstrasse ein- bog, verträgt sich nicht mit seiner Version, dass er bis zum Stillstand angehalten und nach links und rechts geschaut habe, bevor er losgefahren sei. Im Übrigen bestand auch keine Pflicht zum Anhalten, da die Durchfahrt zwischen den Häusern nicht mit einem Stopp signalisiert, sondern bloss vortrittsbe- lastet gegenüber der Hauptstrasse ist. Soweit es das Einbiegemanöver des Beschuldigten in die Lu- zernstrasse betrifft, erachtet das Gericht seine Aussagen nicht als glaubhaft. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Abbiegen in die Unterführungsstrasse massiv beschleunigte und anschlies- send rasant auf die Luzernstrasse hinausfuhr (pag. 569 f.; pag. 575). Der Beschul- digte gab ebenfalls an, dass er relativ zügig auf die Strasse (Luzernstrasse) hin- ausgefahren sei (pag. 581). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass seine Aussa- gen, wonach er vor dem Einbiegen in die Luzernstrasse angehalten und nach links und rechts geschaut habe (pag. 583), nicht glaubhaft sind. Auf dem Foto Nr. 1 ist ersichtlich, dass die Sicht in die Luzernstrasse aufgrund der beiden Liegenschaften stark eingeschränkt war (pag. 553). Dem Beschuldigten war es aufgrund seiner ra- santen Fahrt nicht möglich, den Verkehr zu beobachten oder auf ein herannahen- des Fahrzeug oder einen Fussgänger zu reagieren. 8. Phase 4 (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 8. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe auf Höhe der Einmündung in die Deitingenstrasse einen Mähdrescher, welcher links abbiegen wollte, über die Gegenfahrbahn überholt. Dabei habe lockerer Gegenver- kehr geherrscht und der Beschuldigte habe ohne den nötigen übersichtlichen freien Raum überholt (pag. 774). 13 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Anzeige der Polizei, die Aussagen der Polizisten P.________ und Q.________, die Aussagen von Beifahrer O.________ und die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 937 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder prä- zisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen die- se im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stimmen die Schilderungen der beiden Po- lizisten im Wesentlichen überein. Auch bezüglich dieses Vorfalls gibt es keine Hin- weise, welche an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel hervorrufen würden. Die Kammer stützt deshalb, wie bereits die Vorinstanz, auch hier auf die Aussagen der Polizisten ab. Der Beschuldigte konnte sich an eine «grosse Maschine» (pag. 582; pag. 629 Z. 252), an «etwas Grosses, wohl ein Auto» (pag. 629 Z. 248) bzw. an ein «riesen grosses Ding» (pag. 881 Z. 245) erinnern, welches die ganze Strasse blockiert ha- be. Er bestritt jedoch, den Mähdrescher auf der Kreuzung links überholt zu haben. Vielmehr will er gewartet haben, bis der Mähdrescher vorbei gewesen ist und dann rechts abgebogen haben (pag. 629 Z. 253 f.). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten und auch zum Umstand, dass sich der Beschuldigte auf der Flucht vor der Polizei befand. Er gab an, er habe nur die Polizei loswerden wollen (pag. 582) und bejahte die Frage der Gerichtspräsi- dentin, ob ihm alles andere egal gewesen sei, weil er vor der Polizei habe flüchten wollen. Er habe keine andere Chance gehabt, als ein Risiko auf sich zu nehmen. Trotzdem habe es nicht geklappt (pag. 882 Z. 280 ff.). Die Verteidigung führte an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es werde nicht bestritten, dass der Beschuldigte links am Mähdrescher vorbeigefahren sei. Gerügt werde jedoch eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Gestützt auf die Aussagen der beiden Polizisten erachtet es die Kammer als erwie- sen, dass die Luzernstrasse bei der Abzweigung in die Deitingenstrasse durch ei- nen Mähdrescher blockiert wurde, welcher von der Luzernstrasse nach links in die Deitingenstrasse abbiegen wollte. Aufgrund der Grösse des Mähdreschers ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte keinerlei Sicht auf den Raum hinter dem Mähdrescher hatte. Er konnte zu Beginn seines Überholmanövers nicht sehen, ob ihm auf der Gegenfahrbahn Fahrzeuge entgegenkommen. Dennoch überholte der Beschuldigte den Mähdrescher links über die Gegenfahrbahn. Allerdings ist nicht erstellt, dass das eingeleitete Abbiegemanöver des Mähdreschers zu diesem Zeit- punkt bereits so weit fortgeschritten war, dass auf der Gegenfahrbahn nur noch wenig Raum vorhanden war. Aus der Aussage der Polizistin Q.________, wonach es dem Beschuldigten gelungen sei, sich noch vor dem abbiegenden Mähdrescher hindurch zu quetschen (pag. 576), kann nicht geschlossen werden, dass nur noch wenig Raum vorhanden war. Es hatte zumindest soviel Platz, dass die Polizisten anschliessend auch noch am Mähdrescher vorbeifahren konnten. Ebenfalls nicht belegt ist, dass der Beschuldigte links an den Signalisationspfosten vorbeigefahren 14 ist. Die Polizisten verloren nach dem Überholmanöver den Sichtkontakt zum Be- schuldigten (pag. 548). Es sagte niemand aus, dass der Beschuldigte auch an den Signalisationspfosten vorbeigefahren ist. Schliesslich ist nicht erwiesen, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls regen Gegenverkehr hatte, der bremsen und anhalten muss- te, um eine Frontalkollision zu verhindern. Eine konkrete Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ist nicht belegt. Wenn es tatsächlich regen Gegenverkehr gehabt hätte, hätte der Mähdrescher nicht links abbiegen können, zumal es sich bei einem Mähdrehscher um ein sehr träges Gefährt handelt. Ferner ist in der Anklageschrift lediglich «lockerer» und nicht «reger» Gegenverkehr erwähnt (pag. 774). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2.). Es ist deshalb und auch in dubio pro reo davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Vorfalls ledig- lich lockerer Gegenverkehr herrschte. Schliesslich war die Polizei mit Blaulicht und eingeschalteter akustischer Warnvorrichtung unterwegs. Polizistin Q.________ schilderte, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge vollständig angehalten hät- ten, um ihnen den Vortritt zu gewähren (pag. 576). Es ist daher auch davon auszu- gehen, dass die Fahrzeuge bereits vor dem Überholmanöver des Beschuldigten an den rechten Rand gefahren sind, um der Polizei den Vortritt zu gewähren. III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von ei- nem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 948 ff., S. 37 ff. der Urteilsbe- gründung). 10. Phase 1 (Ziff. III. 8.1. des angefochtenen Urteils) Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstras- sen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, das der Beschuldigte rasant auf die Luzern- strasse hinausfuhr. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass keine Pflicht zum Anhalten bestand, da die Passage zwischen der Luzernstrasse 6b und 8 nicht mit einem Stopp signalisiert ist. Der Beschuldigte hätte jedoch den eingeschränkten 15 Sichtverhältnissen Rechnung tragen und seine Geschwindigkeit entsprechend an- passen müssen. Indem der Beschuldigte rasant auf die Luzernstrasse hinausfuhr, setzte er sich über das Vortrittsrecht der Verkehrsteilnehmer auf der Luzernstrasse (Hauptstrasse) hinweg. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte kaum eine Chance gehabt hätte, rechtzeitig anzuhalten und eine Kollision zu ver- meiden, wenn auf der Luzernstrasse ein Fahrzeug von links gekommen oder hinter der Hausecke überraschend ein Fussgänger aufgetaucht wäre (pag. 931, S. 20 der Urteilsbegründung). Es lag eine erhöhe abstrakte Gefährdung vor. Das rasante Hinausfahren auf die Luzernstrasse war gegenüber den übrigen Verkehrsteilneh- mern rücksichtslos. Der Beschuldigte handelte zumindest grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – und ent- sprechend der Anklage – der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären, begangen am 3. Oktober 2014 in Derendingen SO durch Missachten des Vortritts beim Einbiegen in Hauptstrasse bei eingeschränkter Sicht (Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8). 11. Phase 4 (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte auf Höhe Einmündung in die Deitingenstrasse einen Mähdrescher, welcher links abbiegen wollte, über die Ge- genfahrbahn überholte. Im Zeitpunkt des Vorfalls herrschte lockerer Gegenverkehr (vgl. Ziff. II. 8.2 vorne). Das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Ver- kehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158; Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.2; je mit Hin- weisen). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Über- holmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeit- punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b mit Hinweisen). Durch das Überholen des linksabbiegenden Mähdreschers verletzte der Beschul- digte objektiv eine wichtige Verkehrsregel. Er hatte zu Beginn seines Überhol- manövers keinerlei Sicht auf den Raum hinter dem Mähdrescher und konnte nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug entgegenkommen und wie des- sen Lenker reagieren würde. Mit der Durchführung des Manövers an besagter Stel- le nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 16 Anders als die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft beurteilt die Kammer das Überholmanöver des Beschuldigten jedoch nicht als «waghalsig» im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Im Zeitpunkt des Vorfalls herrschte zwar lockerer Gegenver- kehr, zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es aber glücklicherweise nicht. Der Mähdrescher hätte, als träges Gefährt, sonst auch nicht ohne Weiteres abbiegen können. Da allfällig entgegenkommende Fahrzeuge durch das Blaulicht und die akustische Warnvorrichtung der Polizei aufmerksam gemacht werden konnten, erscheint das Überholmanöver des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Überholmanövern nicht (mehr) als besonders gefährlich und es ist nicht von einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern aus- zugehen. Obwohl im Grenzbereich liegend, erreicht der beweismässig erstellte Sachverhalt die von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Intensität nicht. Schliesslich ist der vorgeworfene Sachverhalt in der Anklageschrift betreffend die Phase 4 auch zu wenig klar umschrieben, um den Beschuldigten wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. So ist beispielsweise die Gefahr nicht umschrieben und es ist – anders als in Phase 5 – auch nicht von einem «waghalsigen» Überholmanöver die Rede. Der Beschuldigte ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären, begangen durch Überholen eines (linksabbiegenden) Mähdreschers, ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist (Luzernstrasse, nach Bahnunterführung, auf Höhe Einmün- dung Deitingenstrasse). IV. Strafzumessung 12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die Strafzumessung umfassend, legen sich jedoch – zumal bei gleich bleibenden Schuldsprüchen – bei der Abände- rung erstinstanzlich ausgefällter Sanktionen Zurückhaltung auf. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstin- stanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung be- einflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 953 ff., S. 42 ff. der Urteilsbegründung). 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehr- fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Raufhan- 17 dels, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen deliktischen Zusammenhangs (Kriminaltourist), der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe realistischerweise nicht bezahlen könnte, zumal er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält und selber angab, er habe kein Geld (pag. 42 Z. 68; pag. 955, S. 44 der Urteilsbegründung). Der mit Art. 41 Abs. 1 StGB angestrebte Zweck der Zurückdrängung kurzer Freiheitsstrafen bleibt infolge der Asperation unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat bildet vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Zeitlich lassen sich die Delikte in zwei Serien zusammen- fassen: einerseits die Taten im Zeitraum von Januar bis März 2013 (Laupen BE, Diegten BL und Buckten BL; eingeklagter Deliktsbetrag CHF 16'866.00) und ande- rerseits jene im Zeitraum September/Oktober 2014 (Altbüron LU, Neuendorf SO und Bannwil BE; eingeklagter Deliktsbetrag CHF 14'870.00). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe werden die drei 2013 begangenen Diebstähle tatgruppenartig zu- sammengefasst. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, Raufhandels, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die mehrfach begangenen Delikte werden dabei jeweils tatgruppenartig zusammengefasst. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen (Asperation; Versuch) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstän- de ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 14. Einsatzstrafe: mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl, begangen 2013 14.1 Objektive Tatkomponenten a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts 18 Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte und seine Mittäter verübten im Januar und März 2013 drei Ein- bruchdiebstähle in Einfamilienhäuser und erbeuteten dabei Deliktsgut im Wert von insgesamt rund CHF 16‘860.00. Eigentum, Vermögen und Sicherheitsgefühl der Geschädigten wurden durch das Vorgehen des Beschuldigten erheblich beein- trächtigt. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt jedoch – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte und seine Komplizen kundschafteten die Umgebung der Ein- bruchsobjekte aus und versuchten sich durch vorgängiges Klingeln zu vergewis- sern, dass niemand zu Hause ist. Sie schlugen dann mit einem Stein Fenster oder Glastüren ein oder brachen mit einem Flachwerkzeug Fenster auf. Anschliessend stiegen sie in die Einfamilienhäuser ein, durchsuchten diese und behändigten das Deliktsgut (insbesondere Bargeld, Uhren, Schmuck und Taschen). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Be- schuldigte sei recht amateurhaft vorgegangen bzw. habe ein unterdurchschnittlich professionelles Verhalten gezeigt. Der Beschuldigte ging taktisch überlegt vor. An- lässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 597 ff.) gab er an, er habe bei den Einbruchdiebstählen Schraubenzieher da- bei gehabt und Handschuhe getragen (pag. 601 Z. 147 ff.). Seine Vorgehensweise muss als professionell bezeichnet werden. Sie lässt auf eine hohe kriminelle Ener- gie schliessen. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere. 14.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Kammer teilt die Zweifel der Vorinstanz daran, dass der Beschuldigte die Delikte ausschliesslich aus Not und/oder zu Gunsten seiner Familie begangen hat, wie er es selber darzustellen versuchte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte für die Begehung der Delikte mehrfach die weite und wohl nicht ganz kostengünstige An- reise aus dem Ausland in Kauf nahm und teilweise sogar in Hotels übernachtete. Der Beschuldigte gewichtete die Aussicht auf eigene Bereicherung höher, als das verletzte Sicherheitsgefühl, die entstandene Unbill und den finanziellen Schaden der Geschädigten (pag. 956, S. 45 der Urteilsbegründung). Er handelte nicht nur aus rein wirtschaftlicher Not, sondern versuchte auf diesem Weg auch an Vermö- genswerte zu gelangen, um sich sein Fortkommen zu erleichtern. Da solche Be- weggründe häufig Triebfeder und Merkmal für die infrage stehende Delinquenz (gewerbsmässig begangene Einbruchdiebstähle) darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. 19 b) Vermeidbarkeit Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wären dem Beschuldigten durchaus ande- re Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als in die Schweiz zu reisen, um hier Einbrüche zu begehen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist sicher nicht angezeigt. 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das objektive Tatverschulden liegt im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel und ist mithin noch als leicht zu quali- fizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere erachtet die Kammer für die drei Diebstähle im Januar und März 2013 (Laupen BE, Diegten BL und Buckten BL; De- liktsbetrag CHF 16‘860.00) eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 15. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 15.1 mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl, begangen 2014 Neben den zur Einsatzstrafe führenden gewerbsmässigen Diebstähle im Januar und März 2013 hat der Beschuldigte im September und Oktober 2014 zwei weitere gewerbsmässige Diebstähle (Altbüron LU und Neuendorf SO) und einen Dieb- stahlsversuch (Bannwil BE) begangen. Dabei ging der Beschuldigte praktisch gleich vor wie bei den Delikten 2013. Er und seine Mittäter entwendeten Uhren, Münzen, Goldbarren, Schmuck, und Handtaschen und erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund CHF 14‘870.00. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt auch hier auf eine recht hohe kriminelle Energie schliessen. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden liegt auch für diese Serie von Einbruch- diebstählen insgesamt noch im unteren Drittel bzw. technisch im leichten Bereich. Im Fall Bannwil BE liegt lediglich ein Versuch vor. Vorliegend ist es jedoch nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Be- schuldigte und Mittäter O.________ ergriffen beim Auftauchen des sich im Haus befindenden Geschädigten die Flucht, bevor sie – wie beabsichtigt – Deliktsgut behändigen konnten. Der Versuch ist deshalb höchstens leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Für diese Delikte erscheint für sich alleine beurteilt – unter Berücksichtigung des Versuchs – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemes- sen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine asperierte Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 15.2 Mehrfache Sachbeschädigung Im Rahmen ihrer Einbrüche begingen der Beschuldigte und seine Mittäter Sachbe- schädigungen. Sie schlugen insbesondere Scheiben ein und wuchteten Fenster oder Türen mit einem Flachwerkzeug auf. Vorliegend stellten die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte beging die Sachbeschädigungen, um an Vermögenswerte zu 20 gelangen. Es wurde nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Nichtsdestotrotz entstand ein Sachschaden von insge- samt CHF 7‘850.00. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigungen in sechs Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 3 bis 4 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperier- ten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 15.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte und seine Mittäter begingen im Rahmen ihrer Einbruchdiebstähle auch sechs Hausfriedensbrüche, indem sie sich gewaltsam und unrechtmässig Zu- tritt zu den Einfamilienhäusern der Geschädigten verschafften. Sie mussten dabei einen grösseren Widerstand überwinden, als wenn sie in ein öffentlich zugängli- ches Gebäude eingedrungen wären und zeigten eine Gleichgültigkeit und Respekt- losigkeit gegenüber der Privatsphäre anderer. Betreffend die subjektiven Tatkom- ponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.2 vorne verwie- sen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs in sechs Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 1 ½ bis 2 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperier- ten Freiheitsstrafe von einem Monat. 15.4 Raufhandel Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei beim Raufhandel vom 24. April 2013 ebenfalls verletzt worden. Er sei zwar durch die verbale Attacke gegen R.________ in Egerkingen der ursprüngliche Provokateur und Auslöser der nach- folgenden Auseinandersetzung. Allerdings könne dem Beschuldigten bezüglich des Raufhandels keine antreibende Rolle unterstellt werden, seien es doch letztlich R.________ und S.________ gewesen, welche den damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten in Oensingen aufgesucht und ihn zur Rede gestellt hätten, was schliesslich in einer tätlichen Auseinandersetzung gegipfelt habe (pag. 958, S. 47 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer diesen Vorfall jedoch nicht als Bagatelle. Die Auseinandersetzung war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential getragen. S.________ erlitt einen Nasenbeinbruch, R.________ Verletzungen im Nacken und eine Fersenkon- tusion rechts, O.________ ein Hämatom am Oberschenkel und der Beschuldigte eine Verletzung an der Nase (angebrochen). Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des Raufhandels mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Seine Beweggründe wurden im Beweisverfahren nicht absch- liessend geklärt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beteiligten gegenseitig provozierten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer für den Schuld- spruch wegen Raufhandels für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinhei- 21 ten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine as- perierte Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von einem Monat. 15.5 Mehrfache Fälschung von Ausweisen Der Beschuldigte kaufte sich unter Vorlage einer gefälschten bulgarischen Identi- tätskarte, welche er zuvor in Serbien erworben hatte, eine Lycamobile-SIM-Karte. Zudem legte er die gefälschte Identitätskarte in einem Hotel vor, um sich in die Gästeliste einzutragen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er erleichterte sich mit diesem Vorgehen sein Fort- kommen. Die Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit den in der Schweiz begangenen Einbruchdiebstählen (Kriminaltourismus). Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen in zwei Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemes- sen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine asperierte Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von einem Monat. 15.6 mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Der Beschuldigte reiste von Januar 2013 bis zu seiner Verhaftung am 3. Oktober 2014 insgesamt vier Mal trotz bestehender Einreisesperre in die Schweiz ein und hielt sich hier jeweils einige Tage oder Wochen rechtswidrig auf. Er wusste um die Einreisesperre und handelte vorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zeigt dies, dass der Beschuldigte in keiner Weise gewillt ist, sich an die Auflagen hiesiger Behörden zu halten. Die rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalte stehen in Zusammenhang mit den in der Schweiz begangenen Vergehen oder Verbrechen (Kriminaltourismus; pag. 958, S. 47 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz in vier Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Aspe- rationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten. 15.7 Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung Der Beschuldigte verletzte anlässlich seiner Flucht vor der Polizei am 3. Oktober 2014 in Derendingen mehrere wichtige Verkehrsregeln in schwerer Art und Weise (Phase 1: Missachten des Vortritts; Phase 2: Nichtanpassen der Geschwindigkeit und unvorsichtiges Überholen; Phase 3: Rechtsüberholen; Phase 4: unvorsichtiges Überholen; Phase 5: Nichtanpassen der Geschwindigkeit und unvorsichtiges Über- holen). Die durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffene Gefahr war nicht nur erheblich und konkret, sondern verwirklichte sich insofern, als der Beschuldigte schlussendlich die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und mit einem Gartenzaun und einem Randstein kollidierte. Dass nichts Schlimmeres passiert ist, ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken. Die Verletzungen des mit Art. 90 Abs. 2 SVG ge- schützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit wiegen recht schwer (Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern absolut rücksichtslos, was jedoch bereits zur Qualifizierung der Verkehrsregelverletzungen 22 führte und deshalb im Rahmen der Strafzumessung neutral zu gewichten ist (Dop- pelverwertungsverbot). Negativ wirkt sich indes aus, dass die Fluchtfahrt des Be- schuldigten erst gestoppt wurde, als dieser die Herrschaft über sein Fahrzeug ver- lor. Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzungen wissentlich und willentlich und nahm hierbei eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mindes- tens in Kauf. Er tat dies, um der Polizei zu entkommen. Äussere oder innere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte reagierte während der Fahrt im- mer wieder mit neuen Entscheiden auf die jeweiligen neuen Verkehrssituationen. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjekti- ver Tatkomponenten – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die Schuld- sprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung in fünf Fällen, für sich alleine beur- teilt, eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperati- onsprinzips resultieren 12 Monate Freiheitsstrafe. 15.8 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 9 Monaten ist somit unter Anwendung des Asperationsprin- zips aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Raufhandels, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen um insge- samt 26 Monate auf 35 Monate zu erhöhen. 16. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 959 ff., S. 48 ff. der Urteilsbegründung): Zum Vorleben liegen einzig verschiedene, nicht überprüfbare Angaben des Beschuldigten vor, welche teilweise voneinander abweichen. Der Beschuldigte wurde insbesondere am 19.02.2015 und am 25.03.2015 durch die Staatsanwaltschaft sowie im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Gericht befragt (pag. 598 ff.; 633 f.; 876 ff.). Zusammenfassend gab er an, er sei mit dem Familienname T.________ in Skopje/Mazedonien geboren worden. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Seine Fa- milie sei aber vor 300-400 Jahren nach Mazedonien ausgewandert. Ethnisch sei er Bosnier. Er sei Muslim. Seine Muttersprache sei serbisch. Er habe 8 Jahre eine Grundschule in Skopje besucht. Vor Abschluss der Grundschule habe er mit 14½-jährig Mazedonien verlassen und sich in seine ursprüng- liche Heimat Serbien begeben. Er habe erst später noch ein Schuljahr nachgeholt, um die Grundschu- le zu beenden. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Balkan habe er nie eine Ausbildung gemacht und sei wie viele Andere nach Europa geflüchtet, zuerst nach München. Er habe längere Zeit in Deutschland gelebt, zwischendurch wieder in Mazedonien und auch in Serbien. Auch in der Schweiz hielt er sich bekanntlich mehrfach auf. Gemäss Erhebungsblatt über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 700) wurde der Beschuldigte 1998 erstmals Vater (U.________, geb. 20.05.1998). Über die Kindsmutter oder allfällige Unterhalts- 23 verpflichtungen ist in den Akten nichts dokumentiert. Sein Zivilstand wird in den Akten entweder mit "ledig" oder mit "verheiratet" angegeben. Er selber gab dazu an, er sei mit V.________ verheiratet. Die Heirat habe jedoch nur in einer Moschee stattgefunden, weshalb er "offiziell" nicht verheiratet sei. Zusammen mit V.________ hat er einen weiteren Sohn (W.________, geb. 13.09.2013). Der Beschuldigte führte aus, er habe einerseits Probleme mit seiner Familie gehabt und andererseits habe eine Einreisesperre für den Schengenraum bestanden, weshalb er seinen Familiennamen von T.________ in A.________ geändert habe, was problemlos möglich sei, wenn man in einem Land nicht vorbestraft sei. Er besitzt aktuell einen gültigen Reisepass der Republik Serbien, lautend auf den Namen A.________ (pag. 267). Zu seiner finanziellen Situation gab der Beschuldigte an, er habe Schulden. Weitere Angaben konnte oder wollte er dazu nicht machen, da er dies vergessen habe. Als sein Vater noch gelebt habe, hätten sie mit Früchten gearbeitet. Bezüglich Arbeit habe er "alles versucht". Auf seine Gesundheit ange- sprochen gab er an, er sei Träger von "humanen Papillomviren" der Genotypen 16 und 51, welche Krebs verursachen können. Die Frage nach regelmässigem Alkoholkonsum verneinte er und er kon- sumiere auch keine Drogen. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft: - in Mazedonien wurde er unter den Namen "T.________" zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Gemäss Auskunft von Interpol Skopje wird der Beschuldigte in Mazedonien nach Flucht aus dem Strafvollzug gesucht zwecks Vollzug eines Strafrests (pag. 693; "wanted temporary at national level for prison escape, for serving the rest of his imprisonment sentence of 6 years und 2 months. T.________ has 5 months left to serve of de imprisonment sentence."). Der Beschuldigte gab an, er sei in Mazedonien wegen Entführung verurteilt worden, sei aber unschul- dig (pag. 599). Das Urteil basiere auf Vorfällen aus dem Jahr 1998 – damals war der Beschuldigte ca. 24-jährig. Allen anderen Gefangenen sei die vorzeitige Entlassung gewährt worden, nur ihm nicht, weil er Bosnier sei und nicht Serbe. Dann sei er halt "gegangen" (pag. 633). - in Deutschland sind auf den Namen "T.________" drei Urteile im Bundeszentralregister eingetra- gen (pag. 697 ff.): - 27.02.2002, Amtsgericht Darmstadt, versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl, unerlaubter Auf- enthalt, Urkundenfälschung, 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung (später widerrufen, Straf- vollstreckung durch Verjährung erledigt); - 19.03.2003, Amtsgericht Würzburg, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Urkundenfäl- schung, 1 Jahr Freiheitsstrafe; - 25.08.2003, Amtsgericht Heidelberg, Einbruchdiebstahl, 2 Jahre Freiheitsstrafe unter Einbezug der Sanktion gemäss Urteil vom 19.03.2003 (Strafvollstreckung durch Verjährung erledigt). - in Frankreich (pag. 687) wurde der Beschuldigte unter dem Namen "T.________" am 26.05.2009 nebst einer 10-jährigen Landesverweisung durch das Tribunal correctionnel de Paris zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen schweren Diebstahls und weiteren Delikten. Der Beschuldigte gab dazu an, er sei wegen "Diebstahls und zwar von vielen Sachen" verurteilt worden und habe ca. zwei der drei Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, bevor er ausgeschafft worden sei (pag. 878). - im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte unter dem Namen "A.________" zweifach verzeichnet (pag. 684 f.): - 02.12.2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, rechtswidrige Einreise, 90 Tagessätze Gelds- trafe bedingt vollziehbar; 24 - 15.06.2012, Staatsanwaltschaft 3 Sursee, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädi- gung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, 180 Tagessätze Geldstrafe, davon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar. Die vielen Vorstrafen vermochten den Beschuldigten trotz teilweiser Untersuchungshaft und mehrjäh- rigem Strafvollzug ganz offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, um ihn von weiteren Strafta- ten abzuhalten. Betreffend Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundendelikte und Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften bestehen einschlägige Vorstrafen. Die Anzahl Vorstrafen und die Tatsache, dass diese teilweise einschlägig sind, ist negativ zu gewichten. Die Stra- fe muss gestützt auf die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten markant erhöht werden. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dar- gelegt. Einzig die Verurteilung in Mazedonien ist – soweit ersichtlich – nicht ein- schlägig, die übrigen Vorstrafen sind jedoch einschlägig. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen und dem Vollzug von Freiheitsstrafen un- beeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb sich die mehrfachen Vorstrafen ganz erheblich strafer- höhend auszuwirken haben. b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf der Untersuchung nach und nach jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerecht- fertigt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die schwierigen Umstände bzw. die Not und Bedürftigkeit seiner Familie als aus seiner Sicht quasi «rechtfertigende Motive» vorschiebt, anstatt sein eigenes strafbares Handeln ernsthaft zu reflektieren (pag. 961, S. 50 der Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten vor Gericht ist nicht zu beanstanden. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gemäss dem Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 16. März 2016 habe sich seit dem Eintritt abgezeichnet, dass es dem Beschuldig- ten nicht gelinge, sich in den Vollzugsalltag zu integrieren. Er sei durch sein disso- ziales und inadäquates Verhalten gegenüber Miteingewiesen und Personal aufge- fallen. Um eine Eskalation zu verhindern, habe der Beschuldigte bereits nach we- nigen Tagen in die Sicherheitsabteilung B verlegt werden müssen. Dort zeige er ein kritisches und teils abweisendes Verhalten, bleibe jedoch anständig (pag. 1111). Seine Reaktionen in bestimmten Situationen seien schwer einzuschätzen und un- berechenbar. Das eng geführte Setting der Sicherheitsabteilung scheine sich je- doch zu bewähren. Der Beschuldigte könne in der Kleingruppe schrittweise an den formulierten Vollzugszielen und an einer allfälligen Rückversetzung in den Normal- vollzug arbeiten. Er sei bemüht, seinen Alltag im geschlossenen Strafvollzug positiv zu bewältigen (pag. 1112). Zu erwähnen ist ferner, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2015 in seiner Zelle im Regionalgefängnis Thun mutmasslich Feuer legte (pag. 821 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind insgesamt neutral bis eher negativ zu werten. 25 c) Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. d) Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insbesondere aufgrund der einschlägigen Vor- strafen erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um mindestens 7 Monate auf 42 Monate zu erhöhen ist. Einer weitergehenden Erhöhung steht das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 17. Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die ergangenen Schuldsprüche – trotz der vorgenommenen Abänderungen zu Gunsten des Beschuldigten – eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten als angemessen (wie die Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 348 Tagen (vom 3. Oktober 2014 bis 15. September 2015) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. September 2015 vorzeitig angetreten worden ist. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (Art. 42 f. StGB; BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend weder zu prüfen, noch wäre ein solcher möglich. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten a) Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 17'824.20, aufzuerle- gen, unter gleichzeitiger Verrechnung mit dem rechtskräftig beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 184.45 (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. I. 5. Bst. F. 3. vorne). 26 b) Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorlie- gend, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. b VKD), ausmachend CHF 3‘600.00, aufzuerlegen. 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. a) Erstinstanzliches Verfahren Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher D.________ wird entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil (pag. 904) und der Verfügung vom 10. September 2015 (pag. 1005 ff.) auf insge- samt CHF 10‘642.75 bestimmt (amtliche Entschädigung CHF 9‘350.00 [46.75 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 504.40, MwSt CHF 788.35). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘642.75 zurückzuzahlen und Für- sprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘281.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Oberinstanzliches Verfahren Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für noch an- gemessen erachteten Kostennote vom 12. April 2016 (pag. 1159) auf CHF 7‘314.50 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 5‘800.00 [29.00 Stunden à CHF 200.00], Reisezuschlag CHF 450.00, Auslagen CHF 522.70, MwSt CHF 541.80). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein anteilmässiges Unterliegen (9/10) entfallende Entschädigung von CHF 6‘583.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Differenz zum vollen Honorar ergibt sich aufgrund des (einzig) geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200.00 nicht. 27 VI. Verfügungen Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Die übrigen erstinstanzlichen Verfügungen sind rechtskräftig. 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 13. August 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 24.04.2013 um die Mittagszeit in Egerkingen SO (Anklageschrift Ziff. 5) mangels gültigen Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. 1.4); 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________ (Anklage- schrift Ziff. 2.4); 3. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. 3.4); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach begangen am 1.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Deliktsbetrag: CHF 7'940.00; Anklageschrift Ziff. 1.1); 1.2. am 29.03.2013 in Diegten BL zum Nachteil von E.________ und F.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'189.00; Anklageschrift Ziff. 1.2); 1.3. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Deliktsbetrag CHF 5'737.00; Anklageschrift Ziff. 1.3); 29 1.4. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'625.00; Anklageschrift Ziff. 1.5); 1.5. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag CHF 2'245.00; Anklageschrift Ziff. 1.6); 1.6. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Versuch; Ankla- geschrift Ziff. 1.7); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Sachschaden: CHF 2'000.00; Anklageschrift Ziff. 2.1); 2.2. am 29.03.2013 in Diegten BL zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: CHF 1'350.00; Anklageschrift Ziff. 2.2); 2.3. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Sachschaden CHF 1'000.00; Anklageschrift Ziff. 2.3); 2.4. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (Sachschaden: CHF 500.00; Anklageschrift Ziff. 2.5); 2.5. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Sachschaden CHF 1'000.00; Anklageschrift Ziff. 2.6); 2.6. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Sachschaden CHF 2'000.00; Anklageschrift Ziff. 2.7); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit vom 05.01.2013 bis 06.01.2013 in Laupen BE zum Nachteil von I.________ und J.________ (Anklageschrift Ziff. 3.1); 3.2. am 29.03.2013 in Diegten BL zum Nachteil von E.________ (Anklageschrift Ziff. 3.2); 3.3. am 29.03.2013 in Buckten BL zum Nachteil von G.________ (Anklageschrift Ziff. 3.3); 3.4. in der Zeit vom 18.09.2014 bis 25.09.2014 in Altbüron LU zum Nachteil von K.________ (Anklageschrift Ziff. 3.5); 3.5. am 03.10.2014 in Neuendorf SO zum Nachteil von L.________ (Anklageschrift Ziff. 3.6); 3.6. am 03.10.2014 in Bannwil BE zum Nachteil von M.________ (Anklageschrift Ziff. 3.7); 4. des Raufhandels, begangen am 24.04.2013 in Oensingen SO (Anklageschrift Ziff. 4); 5. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen durch Verwendung gefälschter bulgarischer Ausweise zur Täuschung (Anklageschrift Ziff. 6) 5.1. am 24.08.2014 in Zuchwil SO; 30 5.2. Ende August 2014 in Solothurn; 6. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch Ein- reise und Aufenthalt in die Schweiz trotz bestehender Einreisesperre (Anklageschrift Ziff. 7) 6.1. am 05.01.2013 und davor in Laupen BE; 6.2. in der Zeit von Februar/März 2013 bis 24.04.2013 in Diegten BL, Buckten BL, und Oensingen SO; 6.3. im August 2014 in Zuchwil SO und Solothurn SO; 6.4. in der Zeit von Mitte/Ende September 2014 bis 03.10.2014 in Altbüron LU, Neu- endorf SO, Bannwil BE und Derendingen SO; 7. der groben Verkehrsregelverletzungen, mehrfach begangen am 03.10.2014 in De- rendingen SO (Anklageschrift Ziff. 8); 7.1. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch unvorsichtiges Überholen (Luzernstrasse, vor der Kreuzung Luzernstrasse/Steinmattstrasse); 7.2. durch Rechtsüberholen (Luzernstrasse, Nähe Bahnunterführung); 7.3. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch Überholen eines (linksabbiegenden) Fahrzeuges ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist. D. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 02.12.2011 für eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (PEN 15 577) und die Geldstrafe – abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft – zu vollziehen ist; die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 577 von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. E. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 15.06.2012 für eine Teil- strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte teilbedingte Vollzug widerrufen (PEN 15 427) und festgestellt wurde, dass die Untersuchungshaft im Umfang von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 15.06.2012 bereits an den unbedingten Strafteil von 80 Tagessätzen angerechnet worden ist und somit die Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu vollziehen ist; die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 427 von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. 31 F. weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zuhanden Polizei Kanton Solothurn, Kriminaltechni- scher Dienst, Fachbereich Dokumente, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, eingezo- gen (Art. 69 StGB): - Identitätskarte Bulgarien Nr.________, lautend auf N.________ (Inhaltsverfäl- schung) - Führerausweis Bulgarien Nr.________, lautend auf N.________ (Inhaltsverfäl- schung) 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - SIM-Kartenträger Lycamobil - 1 Fingerring, silber - 1 Ohrstecker, gold - 1 Umhängetasche „Boss“ - 1 Reinigungsmittel „Ajax“ - 1 Necessaire „Outback“ - 1 Taschenlampe 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 184.45 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzungen, mehrfach begangen am 03.10.2014 in De- rendingen SO (Anklageschrift Ziff. 8); 1.1. durch Missachten des Vortritts beim Einbiegen in Hauptstrasse bei einge- schränkter Sicht (Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8; Ziff. III. 8.1 des erstinstanzlichen Urteils); 1.2. durch Überholen eines (linksabbiegenden) Mähdreschers, ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist (Luzernstrasse, nach Bahnun- terführung, auf Höhe Einmündung Deitingenstrasse; Ziff. III. 7. des erstinstanzli- chen Urteils). III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. hiervor 32 in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, 186 und 252 StGB; Art. 5 Abs. 1 lit. d, 115 Abs. 1 lit. a und b AuG; Art. 32 Abs. 1, 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 348 Tagen (vom 03.10.2014 bis 15.09.2015) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 16.09.2015 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 17'824.20, unter Verrechnung mit dem rechtskräftig beschlagnahmten Geldbe- trag von CHF 184.45 (Ziff. I. Lit. F. 3. hiervor). 3. zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘600.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird 1/10 der Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 400.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher D.________, wird entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil (pag. 904) und der Verfügung vom 10. September 2015 (pag. 1005 ff.) wie folgt be- stimmt: 33 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.75 200.00 CHF 9'350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 504.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'854.40 CHF 788.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'642.75 volles Honorar CHF 11'462.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 504.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'966.90 CHF 957.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'924.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'281.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘642.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘281.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.00 200.00 CHF 5'800.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 522.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'772.70 CHF 541.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'314.50 A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein an- teilmässiges Unterliegen (9/10) entfallende Entschädigung von CHF 6‘583.05 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 7. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 34 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher D.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst - dem Staatssekretariat für Migration (nur Dispositiv) - der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn Administrativmassnahmen, Gurze- lenstrasse 3, 4512 Bellach (nur Dispositiv) - den Anstalten Thorberg (nur Dispositiv) Bern, 12. April 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. September 2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35