die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘060.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) an die Strafklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Oberinstanzlich wird keine Entschädigung an die Strafklägerin gesprochen. 27 II.