425 StPO i.V.m. Art. 10 VKD). 17. Entschädigung der Strafklägerin Die der Strafklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von total CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird ebenfalls bestätigt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Strafklägerin hat im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigungsforderung geltend gemacht. Folglich ist ihr für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.