25 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet werden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung oder Erlass setzt begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Es geht mithin um den Vollzug von Forderungen und die Stundung oder der Erlass wird primär im Zeitpunkt aktuell, in dem die entsprechenden Entscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden.