15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 lit. a des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit dem oberinstanzlich vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten auferlegt. 16. Kostenerlass Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsbegründung den Erlass der Verfahrenskosten (pag. 346, Rechtsbegehren Ziff. 8).