15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 285, S. 18 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘060.00 aufzuerlegen. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren