Die Übertretungsbusse von CHF 500.00 entfällt bzw. ist in der Geldstrafe inbegriffen. Damit ist auch gesagt, dass die neuerliche Subsumtion der Übertretungen gemäss Vorinstanz unter den Titel der Tierquälerei keine Verschlechterung des Urteils und mithin kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius bedeutet. V. Kosten und Entschädigung