Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe rechtfertigt sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionierung und Generalprävention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 96 Strafeinheiten als bedingte Strafe und 24 Strafeinheiten (ein Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 m.w.H.) als Verbindungsbusse auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt.