24 Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189 m.w.H.; 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; vgl. ebenso die Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, S. 3). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe rechtfertigt sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionierung und Generalprävention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 96 Strafeinheiten als bedingte Strafe und 24 Strafeinheiten (ein Fünftel;