Die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 40.00 ist zu bestätigen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Nettoeinkommen aus (AHV-)Renten und Ergänzungsleistungen von rund CHF 2‘800.00 bezieht (vgl. pag. 378). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Frage. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 283 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Ebenso ist die auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit als genügend und angemessen zu bestätigen. Gemäss Art.