In diesem Strafmass sind die angeblichen Übertretungshandlungen gemäss Vorinstanz bereits inbegriffen. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Tierquälerei eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 282, S. 15 der Urteilsbegründung). Auch hierin ist der Vorinstanz zu folgen, zumal die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin daran gebunden ist. Die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 40.00 ist zu bestätigen.