wie auch die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 29. September 2015 (pag. 268 ff.) innert angemessener Frist. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht die Rede sein, weshalb sich insoweit auch keine Reduktion der Strafe rechtfertigt. 14.4 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Verbindungsbusse Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Tierquälerei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Strafmass von 120 Strafeinheiten als angemessen. In diesem Strafmass sind die angeblichen Übertretungshandlungen gemäss Vorinstanz bereits inbegriffen.