Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 14.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe das Strafverfahren nicht unverzüglich an die Hand genommen und auch nicht ohne Verzögerung zum Abschluss gebracht, womit das Beschleunigungsgebot verletzt sei (pag. 371). Dieser Einwand des Beschuldigten ist unbehelflich. Vorliegend erfolgte sowohl der Strafbefehl vom 5. Januar 2015 (pag. 057 f.; Anzeigerapport vom 18. Oktober 2014, pag. 001 ff.), die erstinstanzliche Verhandlung vom 7. August 2015 (pag. 231 ff.) wie auch die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 29. September 2015 (pag.