23 Der Beschuldigte bestreitet die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung und zeigt keine Reue. Es kann ihm somit kein Geständnisrabatt gewährt werden. Andererseits darf ihm aber auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dass er nicht geständig war. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich daher neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus.