283, S. 16 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach den neuesten Erkundigungen nicht vorbestraft ist (pag. 341). Da der Beschuldigte trotz mehrmaligen Versuchen des beauftragten Kantonspolizisten telefonisch nicht erreicht werden konnte, nicht zurückrief und auch nicht an seinem Domizil angetroffen werden konnte (pag. 337), war es nicht möglich, einen aktuellen Bericht über seine aktuellen Verhältnisse zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation, wie sie im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 16. August 2014 erfasst wurde (vgl. pag.