Die Vermeidbarkeit wirkt sich deshalb leicht verschuldenserhöhend aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheinen für das - in Relation zum grossen ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Tierquälerei von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe noch als leicht zu bezeichnende - Tatverschulden 120 Strafeinheiten als angemessen. 14.2 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 283, S. 16 der Urteilsbegründung).