Die genauen Beweggründe des Beschuldigten zur Tat sind unklar. Positive Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Beweggründe sind deshalb insgesamt als neutral zu werten. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Tierschutzvorschriften einzuhalten und den Katzen die ihnen angemessene Pflege und Haltung zu gewähren. Die Vermeidbarkeit wirkt sich deshalb leicht verschuldenserhöhend aus.