die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich daher erschwerend auf das Tatverschulden aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nichtsdestotrotz noch als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass die Katzen aufgrund der Unterlassung der erforderlichen Pflege und der Bereitstellung geeigneter Haltungsbedingungen litten. Aufgrund der Annahme von Eventualvorsatz ist die Strafe leicht zu reduzieren. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten zur Tat sind unklar.