Der Beschuldigte zeigt kein Verständnis für die Bedürfnisse der Tiere. Er war mit der Haltung der über 40 Katzen, welche eine entsprechend grosse Emission in Form von Kot und Urin verursachten, offensichtlich überfordert resp. es war ihm egal, wie es den Katzen geht. Sein Verhalten ist als verwerflich zu bezeichnen und zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Würde der Katzen. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich daher erschwerend auf das Tatverschulden aus.