14. Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) 14.1 Tatkomponente Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schützt das Wohlergehen und die Würde der Tiere. Vorliegend hat der Beschuldigte das Wohlergehen und die Würde einer Vielzahl von Katzen (über 40) in schwerwiegender Weise verletzt. Der Beschuldigte hat die Katzen in völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten und ungenügende Massnahmen für die Pflege und das Wohlergehen der Katzen ergriffen. Er hat die Katzen nicht hinreichend ernährt und nicht für angemessene hygienische Verhältnisse gesorgt.