Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), vorsätzlich und mehrfach begangen, strafbar gemacht.