13. Allgemeines / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 281, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die Strafzumessung umfassend, legen sich jedoch – bei gleich bleibenden Schuldsprüchen – bei der Überprüfung resp. Abänderung erstinstanzlich ausgefällter Sanktionen Zurückhaltung auf. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck.