Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände, insbesondere der zahlreich vorliegenden Katzen, des beweismässig erstellten starken Ammoniakgeruchs und der grossflächigen Verschmutzung mit Kot und Urin, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Katzen mindestens in Kauf genommen hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei, mehrfach (vgl. Urteil des BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 m.w.