21 lässigt und dadurch deren Würde missachtet. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Gleichermassen wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von Eventualvorsatz des Beschuldigten aus. Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände, insbesondere der zahlreich vorliegenden Katzen, des beweismässig erstellten starken Ammoniakgeruchs und der grossflächigen Verschmutzung mit Kot und Urin, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Katzen mindestens in Kauf genommen hat.