20 zen haben sich nicht arttypisch verhalten können, denn es entspricht nicht dem arttypischen Körperpflegeverhalten von Katzen, sich am gleichen Ort zu versäubern, an dem sie fressen und ruhen. Der Beschuldigte unterliess es zudem, ausreichende Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Katzen übermässig vermehren, beispielsweise durch die Kastration männlicher Tiere. Die Gruppenhaltung (Trennung von Kätzinnen und Katern), wie sie vom Beschuldigten angeblich praktiziert wurde, genügte offensichtlich nicht, um eine übermässige Vermehrung der Katzen zu verhindern.