Der Beschuldigte hat den Katzen keine geeigneten Futter-, Kot- und Harnplätze sowie Ruhe- und Rückzugsorte bereitgestellt. Anhang 1 der Tabelle 11 der TSchV schreibt eine Kotschale pro Katze vor. Die beweismässig festgestellten 15 Kotschalen für über 40 Katzen sind folglich nicht genügend. Die Katzen mussten aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse am gleichen Ort fressen, ausruhen und sich versäubern. Die Kat-