12.2 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hat der Beschuldigte die rund 46 Katzen, welche sich in seiner Obhut befunden haben und für welche er zu sorgen hatte (sog. Garantenstellung; vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 109), klar ungenügend gepflegt und teilweise auch ungenügend gefüttert, denn die untersuchten, weiblichen Katzen waren alle sehr mager. Die männlichen Katzen konnten aufgrund der fehlenden Sozialisation gar nicht untersucht werden. Der Beschuldigte hat den Katzen keine geeigneten Futter-, Kot- und Harnplätze sowie Ruhe- und Rückzugsorte bereitgestellt.