4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 2 TSchV). Art. 11 Abs. 1 TSchV bestimmt, dass in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angemessenes Klima herrschen muss. Art. 16 Abs. 1 TSchV verbietet das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 TSchG). Gemäss Art. 25 Abs. 4 TSchV muss der Tierhalter alle zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 3 Abs. 1 TSchV). 12.2 Erwägungen der Kammer