Zudem müssen sie so geräumig sein, dass sich die Tiere darin artentypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Bezüglich Hauskatzen gelten als Mindestanforderungen an die Unterkünfte unter anderem, dass Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV). Pro Katze ist eine Kotschale bereitzustellen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 2 TSchV).