Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 3 TSchV). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b TSchV müssen Unterkünfte so gebaut und eingerichtet sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt ist. Zudem müssen sie so geräumig sein, dass sich die Tiere darin artentypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV).