Art. 5 Abs. 1 TSchV bestimmt betreffend die Pflege, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 3 TSchV).