26 Abs. 1 Bst. a TSchG (Urteil des BGer 6B_660/2010 E. 1.2.1). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben: Gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV (allgemeine Grundsätze) sind Tiere so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und