3) und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Der Begriff des Vernachlässigens wird weder in der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002 noch in der Botschaft über ein Tierschutzgesetz vom 9. Februar 1977 definiert. Er ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu ernähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst.