4 Abs. 2 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonderes stark zu sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 m.w.H.). Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b TSchG namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff.