Der objektive Tatbestand setzt sich somit aus der Nichtvornahme der gebotenen Handlung (Ernährung, Pflege etc.) und dem Bewirken bestimmter Folgen (beeinträchtigtes Wohlbefinden) durch Unterlassung zusammen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert.