18 der Halter oder Betreuer des Tieres es unterlässt, dem Tier gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG eine angemessene Ernährung und Pflege zukommen zu lassen sowie ihm die notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und nötige Unterkunft zu bieten. Durch die Nichtvornahme der gebotenen Handlung(en) muss das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt worden sein. Der objektive Tatbestand setzt sich somit aus der Nichtvornahme der gebotenen Handlung (Ernährung, Pflege etc.) und dem Bewirken bestimmter Folgen (beeinträchtigtes Wohlbefinden) durch Unterlassung zusammen.