12. Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) 12.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Der objektive Tatbestand besteht darin, dass