Vorliegend hat der Beschuldigte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – eine Vielzahl von Tierschutzvorschriften durch pflichtwidriges Unterlassen verletzt (insbesondere unangemessenes Raumklima, unangemessene Reinigung der Katzenkisten, kein regelmässiges Impfen und Behandeln gegen Parasiten, keine zureichende Massnahmen gegen unkontrolliertes Vermehren). Diese Unterlassungen des Beschuldigten stellen nach Auffassung der Kammer ein in sich zusammenhängendes Ganzes dar. Eine Abgrenzung von einzelnen Verletzungen der Tierschutzvorschriften und deren Qualifizierung als «blosse» Übertretungen nach Art. 28 Abs. 1 lit.