Ist dies der Fall, muss zwingend Art. 26 TSchG herangezogen werden, weil es sich dabei um einen qualifizierten Tatbestand handelt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 160). Vorliegend hat der Beschuldigte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – eine Vielzahl von Tierschutzvorschriften durch pflichtwidriges Unterlassen verletzt (insbesondere unangemessenes Raumklima, unangemessene Reinigung der Katzenkisten, kein regelmässiges Impfen und Behandeln gegen Parasiten, keine zureichende Massnahmen gegen unkontrolliertes Vermehren).