17 G.________, welche insgesamt übereinstimmend ein klares Bild der gravierenden Haltungs-, Hygiene- und Zustandsbedingungen der Katzen beschrieben, abgestellt werden kann. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist nicht zu beanstanden (vgl. E. II.8 hiervor; vgl. pag. 277, S. 10 der Urteilsbegründung). Dieser wird von der Kammer übernommen. III. Rechtliche Würdigung