Zu den Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass er die von ihm gehaltenen Katzen vernachlässigt und diese nicht ihrem Wohlergehen entsprechend gehalten habe. Er ist auch vor oberer Instanz der Auffassung, dass er die Katzen tierschutzkonform gehalten und die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung nicht verletzt habe. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beschränkt sich der Beschuldigte letztlich darauf, die Missstände kleinzureden oder gänzlich zu verneinen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind wenig plausibel.