16 digten wegen seiner Herkunft negativ gesinnt gewesen sein sollte (vgl. den Einwand des Beschuldigten, pag. 361), liegen nicht vor. Die Aussagen des Polizisten sind glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. 10.3 Zu den Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass er die von ihm gehaltenen Katzen vernachlässigt und diese nicht ihrem Wohlergehen entsprechend gehalten habe.