Zum Kontrollzeitpunkt habe man die Tiere überhaupt nicht berühren können, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte die Tiere auch nicht anschauen oder untersuchen konnte (pag. 241 Z. 42 ff.; 242 Z. 1 f.). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen von Dr. med. vet. G.________ als glaubwürdig. Der Zeuge I.________ (Polizist) schilderte an der Hauptverhandlung vom 7. August 2015 ebenfalls die anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 festgestellten gravierenden Mängel in der Katzenhaltung des Beschuldigten. So führte der Polizist an, er sei vor Ort «erschrocken» gewesen, obwohl er keine Heimtiere habe. Er sei «erschrocken» gewesen, dass man Tiere so überhaupt halten könne (pag.