Sie können demnach für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beigezogen werden. In der Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014 wurden in differenzierter und sachlicher Weise die beim Beschuldigten anlässlich der Vorsprache vom Vertreter der Gemeindeverwaltung und des Tierschutzvereins am 18. Juli 2014 sowie vom Veterinärdienst an der Kontrolle vom 25. September 2014 vorgefundenen Hygiene- und Haltungsbedingungen der Katzen sowie deren Zustand beschrieben.